[ Auszug: (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter
aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes
ergibt. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]